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HISWA – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG UND ANMIETUNG VON FREIZEITBOOTEN

HISWA – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ANMIETUNG UND VERMIETUNG VON WASSERFAHRZEUGEN
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung und Verleihung von Wasserfahrzeugen des HISWA-Verbandes (Niederländischer Verband der Unternehmer in der Wassersportbranche). Diese Bedingungen wurden in Absprache mit dem Verbraucherverband „Consumentenbond“ und dem ANWB im Rahmen der Koordinierungsgruppe „Selbstregulierungsgespräche“ des Sozial- und Wirtschaftsrats ausgearbeitet. Die Bedingungen gelten ausschließlich für Mitglieder des HISWA-Verbandes. Im Falle eines Missbrauchs wird der HISWA-Verband dagegen vorgehen. Die Bedingungen wurden am 21. Juni 2018 unter der Nummer 66/2018 bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Amsterdam hinterlegt.
ARTIKEL 1 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In diesen Bedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
  • Unternehmer: Eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Verbraucher einen Vertrag über die Überlassung eines Wasserfahrzeugs gegen Zahlung einer Miete abschließt. Dieser Unternehmer ist Mitglied des HISWA-Verbandes.
  • Verbraucher: eine natürliche Person, die mit einem Unternehmer einen Vertrag über die Nutzung eines Wasserfahrzeugs gegen Zahlung einer Miete abschließt. Dieser Verbraucher schließt den Vertrag nicht im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, sondern in persönlicher Eigenschaft ab.
  • Vertragsparteien: der Unternehmer und der Verbraucher, wie unter a und b beschrieben.
  • Wasserfahrzeug: ein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, sich auf dem Wasser aufzuhalten und sich darauf fortzubewegen, einschließlich der dazugehörigen Ausrüstung und des Inventars. In diesen Bedingungen ist ausdrücklich ein Wasserfahrzeug gemeint, das für sportliche Aktivitäten oder Freizeitaktivitäten bestimmt ist.
  • Offenes Segel- und Motorboot: Wasserfahrzeug ohne Kabine.
  • Mietvertrag: Ein Vertrag, mit dem sich der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher gegen Entgelt ein Wasserfahrzeug ohne Besatzung zur Nutzung zu überlassen.
  • Elektronisch: per E-Mail oder über eine Website.
  • Inventarliste: Liste der Gegenstände, die zum Wasserfahrzeug gehören.
  • Zustandsliste: Liste, in der die Parteien vor der Abfahrt den Zustand des Wasserfahrzeugs sowie etwaige Schäden festhalten.
  • Schlichtungsstelle: die Schlichtungsstelle für Wassersport in Den Haag. Alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Beträge verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.
ARTIKEL 2 – GELTUNGSBEREICH DIESER BEDINGUNGEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag, den der Unternehmer und der Verbraucher über die Vermietung bzw. Anmietung von Wasserfahrzeugen abschließen.
ARTIKEL 3 – ANGEBOT/OFFERTE
  1. Der Unternehmer unterbreitet sein Angebot oder seine Offerte mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Wege.
  2. Ein mündliches Angebot erlischt, wenn es nicht unverzüglich angenommen wird, es sei denn, der Unternehmer hat unmittelbar eine Frist für die Annahme des Angebots gesetzt.
  3. Ein schriftliches oder elektronisches Angebot muss datiert sein. Wird im Angebot eine Gültigkeitsfrist angegeben, darf der Unternehmer sein Angebot innerhalb dieser Frist weder ändern noch zurückziehen. Wird keine Frist genannt, darf der Unternehmer sein Angebot bis einschließlich 14 Tage nach dem Datum der Unterzeichnung nicht ändern oder widerrufen.
  4. Das Angebot enthält eine vollständige und genaue Beschreibung des zu vermietenden Wasserfahrzeugs und muss in jedem Fall folgende Angaben enthalten: – die Mietdauer sowie den Abfahrts- und Ankunftshafen; – den Mietpreis mit etwaigen Nebenkosten und die Zahlungsweise; – die Höhe der Selbstbeteiligung der Versicherung; – die Höhe und die Art der Sicherheitsleistung; – die Stornierungsbedingungen.
  5. Bei jedem Angebot händigt der Unternehmer ein Exemplar dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus.
ARTIKEL 4 – VERTRAG
  1. Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Verbraucher das Angebot des Unternehmers annimmt. Nimmt er dieses Angebot auf elektronischem Wege an, sendet der Unternehmer dem Verbraucher eine elektronische Bestätigung.
  2. Jeder Vertrag wird vorzugsweise schriftlich oder elektronisch festgehalten.
  3. Bei einem schriftlichen Vertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher stets eine Kopie aushändigen.
ARTIKEL 5 – PREIS UND PREISÄNDERUNGEN
  1. Der Unternehmer und der Verbraucher vereinbaren im Voraus: – welchen Mietpreis und welche eventuellen Zusatzkosten der Verbraucher zu zahlen hat; und – ob der Unternehmer den Preis zwischenzeitlich ändern darf und, falls ja, unter welchen Bedingungen.
  2. Der Unternehmer kann Änderungen bei Steuern, Verbrauchsteuern und anderen ähnlichen staatlichen Abgaben jederzeit an den Verbraucher weitergeben.
ARTIKEL 6 – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
  1. Der Verbraucher hat die Miete innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen, in jedem Fall jedoch spätestens am Beginn der vereinbarten Mietdauer. Er kann die Miete in der Geschäftsstelle des Unternehmers entrichten oder den Betrag auf ein vom Unternehmer angegebenes Bankkonto überweisen.
  2. Zahlt der Verbraucher nicht fristgerecht, befindet er sich in Verzug, ohne dass der Unternehmer ihn in Verzug setzen muss. Dennoch sendet der Unternehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch eine kostenlose Zahlungserinnerung an den Verbraucher. Darin weist er den Verbraucher auf seinen Zahlungsverzug hin und räumt ihm noch einmal die Möglichkeit ein, die Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. In der Zahlungserinnerung weist der Unternehmer zudem auf die außergerichtlichen Inkassokosten hin, die der Verbraucher bei nicht fristgerechter Zahlung zu tragen hat.
  3. Ist die in Absatz 2 genannte Frist von 14 Tagen abgelaufen und hat der Verbraucher noch nicht gezahlt, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung des geschuldeten Betrags zu verlangen, ohne den Verbraucher erneut in Verzug setzen zu müssen. Die damit verbundenen außergerichtlichen Inkassokosten darf er dem Verbraucher in angemessener Höhe in Rechnung stellen. Hierfür gelten Höchstbeträge, die im Beschluss über die Vergütung außergerichtlicher Inkassokosten festgelegt sind. Vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen sind diese Höchstbeträge wie folgt festgelegt: – 15 % auf die ersten 2.500 €, mit einem Mindestbetrag von 40 €; – 10 % auf die folgenden 2.500 €; – 5 % auf die folgenden 5.000 €; – 1 % auf die folgenden 190.000 €; – 0,5 % auf den darüber hinausgehenden Betrag, mit einem Höchstbetrag von 6.775 €.
ARTIKEL 7 – STORNIERUNG
  1. Möchte der Verbraucher den Mietvertrag widerrufen, muss er dies dem Unternehmer so schnell wie möglich schriftlich oder auf elektronischem Wege mitteilen. Im Falle einer Stornierung durch den Verbraucher hat der Unternehmer Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von: – 15 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung bis zu 3 Monate vor Beginn der Mietzeit; – 50 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung bis zu 2 Monate vor Beginn der Mietdauer; – 75 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung bis zu 1 Monat vor Beginn der Mietdauer; – 100 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung innerhalb eines Monats vor Beginn der Mietdauer oder am Tag des Beginns der Mietdauer. Für alle genannten Entschädigungsbeträge gilt ein Mindestbetrag von 65 €.
  2. Kündigt der Verbraucher einen Mietvertrag mit einer Miete von 250 € oder weniger, gelten andere Entschädigungsbeträge als die in Absatz 1 genannten. In diesen Fällen hat der Unternehmer Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von: – 10 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung bis zu 1 Woche vor Beginn der Mietzeit; – 50 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung bis zu 2 Tage vor Beginn der Mietzeit; – 100 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung innerhalb von 2 Tagen vor Beginn der Mietzeit.
  3. Der Unternehmer kann einen Mietvertrag für ein offenes Segel- und/oder Motorboot kündigen, wenn die Mietdauer höchstens 2 Tage beträgt. Er muss dies dem Verbraucher rechtzeitig schriftlich mitteilen. Tut er dies nicht rechtzeitig, hat der Verbraucher Anspruch auf 25 % des fälligen Mietpreises. 4. Storniert der Verbraucher einen Mietvertrag, kann er den Unternehmer fragen, ob eine andere Person den Vertrag im Wege einer „Ersetzung“ übernehmen darf. Stimmt der Unternehmer dem zu, hat der Verbraucher Änderungskosten zu zahlen. Diese Änderungskosten betragen 10 % des vereinbarten Mietpreises, mindestens jedoch 45,50 € und höchstens 113,50 €.
ARTIKEL 9 – VERPFLICHTUNGEN DES VERBRAUCHERS
  1. Der Verbraucher muss über ausreichende Fahrkenntnisse verfügen. Verfügt der Verbraucher nicht über ein entsprechendes CWO-Zertifikat (Commissie Watersport Opleiding) oder ein gleichwertiges Zertifikat (die Beurteilung obliegt dem Unternehmer), muss er in jedem Fall mindestens 18 Jahre alt sein. Diese Altersgrenze von 18 Jahren gilt nicht für offene Segel- und/oder Motorboote.
  2. Der Verbraucher hat dafür zu sorgen, dass die für die Fahrt erforderliche Besatzung während der Fahrt auf übermäßigen Alkohol- und/oder Drogenkonsum verzichtet.
  3. Der Verbraucher hat die Anweisungen des Unternehmers zur Erhaltung des Wasserfahrzeugs und zur Wahrung der Rechte des Unternehmers zu befolgen. Dazu gehören auch ein Verbot, auszulaufen oder zum Yachthafen zurückzukehren, sowie die Verpflichtung, aufgrund schlechter Wetterbedingungen und/oder übermäßigen Alkohol- und/oder Drogenkonsums unverzüglich zu einem vom Unternehmer festzulegenden Anlegeplatz zu fahren.
  4. Vor der Abfahrt erhält der Verbraucher vom Unternehmer eine Inventarliste. Der Verbraucher ist verpflichtet, zu überprüfen, ob die in dieser Liste aufgeführten Gegenstände im Wasserfahrzeug vorhanden sind. Außerdem muss er überprüfen, ob das Wasserfahrzeug mit einer Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist, die auf das jeweilige Fahrgebiet abgestimmt ist.
  5. Stimmt die Ausrüstung an Bord nicht mit der auf der Inventarliste aufgeführten überein oder ist die Sicherheitsausrüstung unvollständig oder mangelhaft, muss der Verbraucher dies dem Unternehmer vor der Abfahrt melden. Dies berührt nicht die Verpflichtung des Unternehmers gemäß § 8 Absatz 1.
  6. Vor der Abfahrt muss der Verbraucher die Zustandsliste zur Bestätigung unterzeichnen.
  7. Der Verbraucher hat das Wasserfahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt und als erfahrener Bootsführer sowie bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Verbraucher darf ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmers keine Veränderungen am Wasserfahrzeug vornehmen und es nicht an Dritte zur Nutzung überlassen.
  8. Am Ende der Mietdauer händigt der Verbraucher das Wasserfahrzeug dem Unternehmer zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort sowie in demselben Zustand zurück, in dem er es erhalten hat.
  9. Die Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Nutzung des Wasserfahrzeugs stehen, gehen zu Lasten des Verbrauchers. Dazu gehören beispielsweise Hafen-, Brücken-, Kaianlagen-, Schleusen- und Liegegebühren sowie Kraftstoffkosten.
  10. Möchte der Verbraucher Reparaturen durchführen lassen, benötigt er hierfür die Zustimmung des Unternehmers. Der Unternehmer erstattet dem Verbraucher die Reparaturkosten, sofern dieser dafür detaillierte Rechnungen vorlegt.
  11. Die Kosten für die normale Wartung und die Behebung von Mängeln gehen zu Lasten des Unternehmers.
  12. Der Verbraucher ist verpflichtet, Schäden jeglicher Art dem Unternehmer so schnell wie möglich zu melden. Dies gilt auch für Sachverhalte und/oder Umstände, die vernünftigerweise zu Schäden führen können.
ARTIKEL 10 – HAFTUNG
  1. Der Verbraucher haftet für Schäden und/oder den Verlust des Wasserfahrzeugs während des Zeitraums, in dem er das Wasserfahrzeug gemietet hat. Dies gilt nur für Schäden und/oder den Verlust, soweit diese nicht durch die Versicherung abgedeckt sind. Der Verbraucher haftet nicht, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden und/oder der Verlust nicht von ihm oder einem seiner Mitreisenden verursacht wurde oder ihm und/oder seinen Angehörigen nicht zuzurechnen ist. Unter Schaden sind auch Folgeschäden zu verstehen.
  2. Der Verbraucher haftet stets für (Folge-)Schäden, die er verursacht, wenn: – er das Wasserfahrzeug wissentlich außerhalb des mit dem Unternehmer vereinbarten Fahrgebiets nutzt; und/oder – er sich wissentlich nicht an die Anweisungen des Unternehmers zur Erhaltung des Wasserfahrzeugs und/oder zur Wahrung der Rechte des Unternehmers hält.
  3. Diese Haftung ist auf einen Betrag von 500 € zuzüglich der Selbstbeteiligung begrenzt und gilt unabhängig von der Versicherung des Wasserfahrzeugs.
  4. Der Unternehmer haftet nicht für Sachschäden oder für Körperverletzungen bzw. Unfälle. Er haftet hierfür nur, wenn diese Schäden und/oder diese Verletzungen bzw. Unfälle die unmittelbare Folge eines Mangels am vermieteten Wasserfahrzeug sind.
ARTIKEL 11 – VERLETZUNG DES VERTRAGS
  1. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nach, kann der Verbraucher den Mietvertrag auflösen, ohne dafür vor Gericht gehen zu müssen. Der Unternehmer muss dann unverzüglich alle Beträge zurückerstatten, die der Verbraucher bereits gezahlt hat.
  2. Der Verbraucher hat zudem Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Schadens, den er erlitten hat, es sei denn, die Vertragsverletzung seitens des Unternehmers ist diesem nicht zuzurechnen.
  3. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Unternehmer eine alternative Lösung anbietet, die für beide Parteien zumutbar ist.
  4. Überträgt der Verbraucher das Wasserfahrzeug später als zum vereinbarten Zeitpunkt und/oder nicht am vereinbarten Ort, hat der Unternehmer Anspruch auf eine anteilige Erhöhung des Mietpreises sowie auf Ersatz weiterer (Folge-)Schäden. Dieser Anspruch erlischt, wenn die verspätete Übergabe des Wasserfahrzeugs und/oder der andere Übergabeort nicht dem Verbraucher angelastet werden können.
  5. Überibt der Verbraucher das Wasserfahrzeug nicht in demselben Zustand, in dem er es erhalten hat, ist der Unternehmer berechtigt, das Wasserfahrzeug auf Kosten des Verbrauchers in den genannten Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher die Verpflichtungen gemäß Artikel 9 dieser Bedingungen nicht eingehalten hat. Der Verbraucher ist nicht zur Zahlung der Reparaturkosten verpflichtet, soweit diese durch die Versicherung gedeckt sind. Dies gilt nicht, wenn eine Situation gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorliegt.
ARTIKEL 12 – BESCHWERDEN
  1. Hat der Verbraucher Beanstandungen hinsichtlich der Vertragserfüllung, so muss er diese dem Unternehmer schriftlich oder auf elektronischem Wege mitteilen. Dies muss er innerhalb einer angemessenen Frist tun, nachdem er die Mängel festgestellt hat oder hätte feststellen können. Er muss die Beanstandungen hinreichend beschreiben und begründen.
  2. Hat der Verbraucher Beanstandungen bezüglich einer Rechnung, muss er diese dem Unternehmer vorzugsweise schriftlich mitteilen. Dies muss er innerhalb einer angemessenen Frist tun, nachdem er die betreffende Rechnung erhalten hat. Er muss die Beanstandungen in seinem Schreiben ausreichend beschreiben und begründen.
  3. Reicht der Verbraucher seine Beschwerde nicht fristgerecht ein, kann dies dazu führen, dass er seine diesbezüglichen Rechte verliert. Kann die verspätete Einreichung der Beschwerde dem Verbraucher nach vernünftigem Ermessen nicht angelastet werden, behält er seine Rechte.
  4. Wenn sich herausgestellt hat, dass die Beschwerde nicht einvernehmlich beigelegt werden kann, liegt ein Streitfall vor.
ARTIKEL 13 – STREITBEILEGUNG
  1. Sollte es zu einer Streitigkeit zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer kommen, kann jede der beiden Parteien diese Streitigkeit der Schlichtungsstelle für Wassersport (Geschillencommissie Waterrecreatie), Bordewijklaan 46, Postfach 90600, 2509 LP Den Haag (www.sgc.nl), vorlegen. Hierfür gelten die folgenden Bedingungen: a. Die Streitigkeit betrifft den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher. b. Der Vertrag betrifft Dienstleistungen oder Waren, die der Unternehmer dem Verbraucher liefern wird oder geliefert hat. c. Für den Vertrag gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Die Schlichtungsstelle befasst sich nur dann mit einer Streitigkeit, wenn: a. der Verbraucher seine Beschwerde zuvor beim Unternehmer eingereicht hat; b. der Unternehmer und der Verbraucher gemeinsam keine Lösung erzielen konnten; c. die Streitigkeit der Schlichtungskommission innerhalb von 12 Monaten nach Einreichung der Beschwerde des Verbrauchers beim Unternehmer vorgelegt wurde; d. die Streitigkeit der Kommission in Form eines Schreibens oder in einer anderen von der Kommission festgelegten Form vorgelegt wurde.
  3. Die Schlichtungskommission befasst sich grundsätzlich nur mit Streitfällen, deren Streitwert höchstens 14.000 € beträgt. Beträgt der Streitwert eines Streitfalls mehr als 14.000 €, kann die Kommission diesen nur behandeln, wenn beide Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
  4. Wenn ein Verbraucher eine Streitigkeit der Schlichtungsstelle vorlegt, ist der Unternehmer verpflichtet, dies zu akzeptieren. Wenn der Unternehmer eine Streitigkeit der Schlichtungsstelle vorlegen möchte, muss er den Verbraucher auffordern, innerhalb von 5 Wochen mitzuteilen, ob er damit einverstanden ist. Der Unternehmer muss dabei darauf hinweisen, dass er – sollte der Verbraucher nicht innerhalb dieser 5 Wochen reagieren – ein Gerichtsverfahren einleiten kann.
  5. Bei der Behandlung der Streitigkeit und der Urteilsfindung hält sich die Schlichtungskommission an die für sie geltende Geschäftsordnung. Auf Anfrage werden diese Geschäftsordnung dem Verbraucher und/oder dem Unternehmer zugesandt. Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle haben den Charakter einer verbindlichen Empfehlung. Für die Bearbeitung einer Streitigkeit ist eine Gebühr zu entrichten.
  6. Nur das Gericht und die genannte Schlichtungsstelle sind befugt, über Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zu entscheiden.
ARTIKEL 14 – ERFÜLLUNGSGARANTIE
  1. Der HISWA-Verband garantiert, dass seine Mitglieder den verbindlichen Empfehlungen der Schlichtungskommission nachkommen. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied beschließt, die Empfehlung innerhalb von zwei Monaten nach deren Versand einem Gericht zur Überprüfung vorzulegen. Bleibt die Empfehlung nach der gerichtlichen Überprüfung bestehen und ist das Urteil, aus dem dies hervorgeht, rechtskräftig, so tritt die Garantie erneut in Kraft. Pro verbindlicher Entscheidung zahlt der HISWA-Verband dem Verbraucher maximal 10.000 € aus. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher gemäß der verbindlichen Entscheidung eine Forderung von mehr als 10.000 € gegenüber dem Unternehmer hat. In diesem Fall erhält der Verbraucher 10.000 € vom HISWA-Verband, und der HISWA-Verband ist verpflichtet, sich nach Kräften darum zu bemühen, dass der Unternehmer den Restbetrag begleicht.
  2. Um diese Garantie in Anspruch zu nehmen, muss der Verbraucher einen schriftlichen Antrag bei der HISWA-Vereinigung stellen. Zudem muss er die Forderung, die er gegenüber dem Unternehmer hat, an den HISWA-Verband abtreten. Übersteigt die Forderung 10.000 €, muss der Verbraucher grundsätzlich nur den Teil der Forderung abtreten, der unter 10.000 € liegt. Wenn der Verbraucher dies jedoch wünscht, kann er auch den Teil der Forderung abtreten, der über 10.000 € hinausgeht. Der HISWA-Verband wird dann in eigenem Namen und auf eigene Kosten die Zahlung dieses Betrags vom Unternehmer einfordern. Gelingt dies dem HISWA-Verband, wird er den Betrag an den Verbraucher auszahlen.
  3. Der HISWA-Verband gewährt keine Erfüllungsgarantie, wenn – bevor der Verbraucher alle formalen Voraussetzungen für die Bearbeitung der Streitigkeit erfüllt hat – eine der folgenden Situationen vorliegt: a. Dem Unternehmer wurde Zahlungsaufschub gewährt. b. Der Unternehmer wurde für insolvent erklärt. c. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmers wurde faktisch eingestellt. Maßgeblich für diese Situation ist das Datum, an dem die Einstellung des Geschäftsbetriebs im Handelsregister eingetragen wurde, oder ein früheres Datum, für das der HISWA-Verband glaubhaft machen kann, dass die Geschäftstätigkeit tatsächlich eingestellt wurde.
Unter den formellen Zulassungsvoraussetzungen sind jene Handlungen zu verstehen, die der Verbraucher vornehmen muss, damit die Streitigkeit von der Schlichtungsstelle behandelt wird. Dazu gehören die Entrichtung der Beschwerdegebühr, die Einsendung eines ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogens sowie gegebenenfalls die Hinterlegung einer Kaution.
ARTIKEL 15 – ABWEICHUNG VON DEN BEDINGUNGEN

Zusätzliche Bestimmungen oder Bestimmungen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, dürfen dem Verbraucher keine Nachteile bringen und müssen entweder schriftlich oder in einer Weise festgehalten werden, die es dem Verbraucher ermöglicht, diese auf einem dauerhaften Datenträger in zugänglicher Form zu speichern.

ARTIKEL 16 – ÄNDERUNGEN
Sollte der HISWA-Verband diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern, geschieht dies stets in Absprache mit dem ANWB und dem Consumentenbond.
ARTIKEL 17 – RECHTSWAHL
Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt niederländisches Recht, es sei denn, aufgrund zwingender Vorschriften ist ein anderes nationales Recht anwendbar.

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